Ausbildung zum Portal- und Brücken-Kranfahrer

LKW Ladekrane gem. DGUV-V 52

Dauer: 8 – 10 Stunden

Führerschein zum Bedienen von LKW-Ladekrananlagen gemäß DGUV-V 52 (BGV D6), sowie BGV D7, BGG 921, BGR 258, BGI 555, BGI 622.

Um LKW-Ladekrane bedienen zu dürfen, sind vorerst gemäß der DGUV-Vorschrift 52 (BGV D6), sowie BGV D7, BGG 921, BGR 258, BGI 555, BGI 622 die Voraussetzungen zu klären und zu erfüllen.

Ziel ist es, die teilnehmenden Personen gemäß den Bestimmungen der DGUV-Vorschrift 52 (BGV D6) §29 zu verantwortungsbewussten und qualifizierten Bedienern von LKW-Ladekrananlagen auszubilden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraft wagen versehen sind.

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
  2. Hebebühnen,
  3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
  4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  5. Schienenhängebahnen,
  6. Geräte für die forstliche Seilbringung,
  7. Industrieroboter,
  8. Manipulatoren,
  9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt.

§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
    und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraft betriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

Der erforderliche Nachweis zur Befähigung wird allen teilnehmenden Personen der Kranfahrausbildung mit einer Prüfung in Theorie, sowie praktischen Übungen mit anschließender praktischer Prüfung in Form eines Zertifikates durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH, sowie auf Nachfrage mit einen „Fahrausweis für LKW-Ladekrane“ bestätigt.

Grundausbildung für Bediener Hubarbeitsbühnen

gem. DGUV Grundsatz 308-008

Dauer: 8 – 10 Stunden

Ausbildung der Bediener von Hubarbeitsbühnen gemäß DGUV-G 966

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden im DGUV-Grundsatz 966 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in dem DGUV-Grundsatz 966 beschriebene theoretische und praktische Prüfung.

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:

• Mindestalter 18 Jahre.
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.

• Körperliche Eignung.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte

• Geistige und Charakterliche Eignung

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:
• Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
• Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Der erforderliche Nachweis zur Befähigung wird allen teilnehmenden Personen der Ausbildung zum „Bediener von Hubarbeitsbühnen“ in Form eines Zertifikates durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH, sowie auf Nachfrage mit einen „Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen“ bestätigt.

Schulung Anschlagen von Lasten

gem. DGUV Information 209-013

  • Dauer: 2 – 3 Stunden

Anschläger und Anschlagen von Lasten gemäß DGUV-I 209-013.

Quelle DGUV-I 209-013: Im Transportbereich ist trotz hohen Mechanisierungsgrades noch ein erheblicher Anteil Handarbeit zu leisten, vornehmlich beim Transport von Lasten durch Hebezeuge. Krane helfen schwere Lasten leichter zu bewegen. Sie entlasten von schwerer körperlicher Arbeit, verlangen aber dafür mehr Kopfarbeit.
Der Mann an der Last, der Anschläger, bildet zusammen mit dem Kranführer ein Team, das den Lastentransport mit Kranen durchführt. Das Verhalten des Anschlägers ist bedeutungsvoll für den sicheren Transport von Lasten. Die Leichtigkeit, mit der der Kran oder das Hebezeug die Last anhebt, täuscht über die Gefahrensituation hinweg.

Damit beim Kranbetrieb die zu transportierenden Lasten auch sicher transportiert werden können, muss der sogenannte verlängerte Arm des Kranfahrers (der Anschläger) seine Anschlägertätigkeit sachgerecht ausführen können. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist eine Schulung/Unterweisung gemäß BGR 500 Kapitel 2.8 zwingend erforderlich.

In unserer Schulung werden die erforderlichen Kenntnisse in Anlehnung an die DGUV-Information 2019-013 zum fachgerechten und sicheren Einsatz von Anschlag- und Lastaufnahmemittel vermittelt. Bei uns lernen Sie,

  • welche geeigneten Anschlag- und Lastaufnahmemittel ausgewählt werden müssen,
  • wie Anschlag- und Lastaufnahmemittel eingesetzt werden müssen,
  • das Erkennen von Mängeln und Schäden an Anschlag- und Lastaufnahmemittel vor Arbeitsaufnahme,
  • sowie das fachgerechte Anschlagen mit den ausgewählten Anschlag- und Lastaufnahmemitteln.

Weitere Inhalte unserer Schulung sind:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Gewichte und Schwerpunkte von Lasten
  • Arten von Anschlagmitteln und Lastaufnahmemittel
  • Verhalten beim Anschlagen von Lasten
  • Vermeidung von Schäden
  • Aufbewahrung
  • Kommunikation und Zeichengebung
  • Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
  • Praktische Übungen

Der erforderliche Nachweis zur Befähigung wird allen teilnehmenden Personen mit einer Prüfung in Theorie, sowie praktischen Übungen mit anschließendem Praxistest in Form eines Zertifikates durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH, sowie auf Nachfrage mit einen „Fachausweis für Anschläger“ bestätigt.

Schulung PSA gegen Absturz

gemäß BGR 198

Dauer: 2 – 3 Stunden

Ausbildung/Schulung zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz gemäß DGUV-R112-198

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Die DGUV-Regel 112-198 erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Benutzung von PSA gegen Absturz.
In dieser Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Diese Regel findet keine Anwendung beim Einsatz von Bergsportausrüstungen und auf die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Persönliche Absturzschutzausrüstungen schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Persönliche Absturzschutzausrüstungen bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z.B. Auffanggurt) und ein Befestigungssystem umfassen, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.

Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen den einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit entsprechen.

Schulung/Unterweisung

Der Unternehmer hat nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) die Versicherten vor der ersten Benutzung zu Schulen und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Schulung/Unterweisung muss mindestens umfassen:

  • Die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung,
  • die bestimmungsgemäße Benutzung,
  • das richtige Anschlagen,
  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
  • das Erkennen von Schäden.


Darüber hinaus sind nach § 31 der BGV/GUV-V A1 die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Alle teilnehmenden Personen der Schulung/Unterweisung für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erhalten ein Zertifikat durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH. Zusätzlich kann auch der ggf. notwendige Eintrag in den Sicherheitspass erfolgen. Hierzu ist der Sicherheitspass der Teilnehmenden Person dem Dozenten vorzulegen.

Ausbildung zum Kranfahrer

LKW Ladekrane gem. DGUV-V 52

Dauer: 8 – 10 Stunden

Führerschein zum Bedienen von LKW-Ladekrananlagen gemäß DGUV-V 52 (BGV D6), sowie BGV D7, BGG 921, BGR 258, BGI 555, BGI 622.

Um LKW-Ladekrane bedienen zu dürfen, sind vorerst gemäß der DGUV-Vorschrift 52 (BGV D6), sowie BGV D7, BGG 921, BGR 258, BGI 555, BGI 622 die Voraussetzungen zu klären und zu erfüllen.

Ziel ist es, die teilnehmenden Personen gemäß den Bestimmungen der DGUV-Vorschrift 52 (BGV D6) §29 zu verantwortungsbewussten und qualifizierten Bedienern von LKW-Ladekrananlagen auszubilden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraft wagen versehen sind.

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
  2. Hebebühnen,
  3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
  4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  5. Schienenhängebahnen,
  6. Geräte für die forstliche Seilbringung,
  7. Industrieroboter,
  8. Manipulatoren,
  9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt.

§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
    und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraft betriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

Der erforderliche Nachweis zur Befähigung wird allen teilnehmenden Personen der Kranfahrausbildung mit einer Prüfung in Theorie, sowie praktischen Übungen mit anschließender praktischer Prüfung in Form eines Zertifikates durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH, sowie auf Nachfrage mit einen „Fahrausweis für LKW-Ladekrane“ bestätigt.

Ausbildung für Fahrer Flurförderzeuge

gem. DGUV Vorschrift 68

Dauer: 8 – 10 Stunden

Staplerführerschein (Führerschein für Fahrer Flurförderzeuge) gemäß DGUV-V 68, sowie DGUV-G 308-001.

Um Flurförderzeuge bedienen zu dürfen, sind vorerst gemäß der DGUV-Vorschrift 68, sowie des DGUV-Grundsatz 308-001 die Bedienervoraussetzungen zu klären und zu erfüllen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie:

  1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
  2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
    und
  3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt
    sind.

(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriftsind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie:

  1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
    und
  2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.

(3) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.

(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.

(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.

(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.

(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.

(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.

(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.

(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.

(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.

(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können

§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
    und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
    Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann. Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden

Gliederung und Umfang der Ausbildung

Ausbildungsstufen

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die drei Stufen

  • Stufe 1, allgemeine Ausbildung
  • Stufe 2, Zusatzausbildung
  • Stufe 3, betriebliche Ausbildung

Stufe 1:
Allgemeine Ausbildung
theoretischer Teil:
Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), Gerätetechnik (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten)
praktischer Teil:
Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten.
Gebrauch von üblichen Anbaugeräten.

Abschlussprüfung in Theorie und Praxis.

Stufe 2:
Zusatzausbildung
Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte.

Abschlussprüfung

Stufe 3:
Betriebliche Ausbildung
gerätebezogener Teil
betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte
verhaltensbezogener Teil
betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27)

Durchführung dokumentieren

Alle Teilnehmer der Stufe 1 erhalten nach bestandener Prüfung in Theorie und Praxis ein Zertifikat durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH. Zusätzlich kann auch auf Nachfrage ein „Fahrerausweis für Flurförderfahrzeuge“ ausgestellt werden.

Ausbildung zum Sicherungsposten

mit Grundlagen Atemschutz gemäß DGUV-R112-190

Dauer: 3 Stunden

Sicherungsposten gemäß DGUV-R 113-004 – eine verantwortungsvolle Tätigkeit.

(BG-RCI): Das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, in den meisten Branchen auch als „Befahren von Behältern“ bezeichnet, ist eine der gefährlichsten Tätigkeiten. Hierbei werden normale Produktionsabläufe unterbrochen und es ergeben sich zusätzliche Gefährdungen, bedingt durch die räumliche Enge und die erschwerten Zugangs- und Rettungsbedingungen. Die Gefährdungen werden häufig unterschätzt.

Was wir nicht sehen, riechen oder hören, erscheint uns als ungefährlich. Deshalb ereignen sich beim Befahren von Behältern immer noch zahlreiche schwere, oft tödliche Unfälle.

Das Befahren erfordert umfangreiche Vorbereitungen einschließlich organisatorischer Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung wird in der Regel beim Ausstellen des Erlaubnisscheines durchgeführt. Ein auf die betrieblichen Belange abgestimmter Erlaubnisschein dient als Checkliste, die es in kompakter Form ermöglicht, alle Gefährdungen zu erfassen und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Eine zwingende organisatorische Maßnahme ist das Einsetzen eines Sicherungspostens.

„Sicherungsposten“ ist eine Person, die mit den im Behälter, Silo oder engen Raum tätigen Versicherten ständige Verbindung hält und gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durchführt oder einleitet. Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Er muss mit den festgelegten Notfall- und Rettungsmaßnahmen nach Abschnitt 6 DGUV-R 113-004 vertraut sein.

Zielgruppe

Mitarbeiter aus Produktion und Werkstätten, die als Sicherungs-, Brand- oder Schweißposten eingesetzt werden sollen.

Inhalt

  • Rechtsgrundlagen und Verantwortlichkeiten
  • Einsteigen in Behälter, Silos und enge Räume: Gefährdungen, Sicherungs- und Rettungsmaßnahmen
  • Grundlagen zum Freimessen
  • Grundlagen zur Absturzsicherung PSAgA gemäß DGUV-R 112-198
  • Grundlagen des Atemschutzes gemäß DGUV-R 112-190
  • Feuerarbeiten (Schweißen, Brennschneiden, Löten): Gefährdungen, Sicherungs- und Rettungsmaßnahmen
  • Einsatz von Feuerlöschern

Abschluss

Teilnahmebescheinigung der Arbeitssicherheit-Nord GmbH und Eintrag der Schulung in den SCC-Sicherheitspass.

Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger

Gruppe II /III gemäß DGUV-R112-190

Dauer: 8 Stunden

Ausbildung von Atemschutzgeräteträger und Benutzung von Atemschutzgeräten gemäß DGUV-R112-190

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Die DGUV-Regel 112-190 erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Benutzung von Atemschutz.
In dieser Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

In der DGUV-Regel 112-190 werden die Atemschutzgerätetypen und ihre Einteilung, Kennzeichnung, Auswahl, ihr Einsatz und ihre Instandhaltung behandelt. Sie enthält Festlegungen über die Anforderungen für Gerätträger und Gerätewarte und an deren Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung.
Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von Atemschutzgeräten öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, soweit dort eigene Vorschriften bestehen. Werkfeuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt. Diese Regel findet auch keine Anwendung auf Tauchgeräte und Höhenatmer.

Bezogen auf den Atemschutz hat der Unternehmer zu ermitteln, ob Gefährdungen durch die Umgebungsatmosphäre vorliegen. Er hat für alle Arbeitsvorgänge festzustellen, ob Sauerstoffmangel, Schadstoffe oder beides die Atemluft beeinflussen.

Gefährdungen des menschlichen Organismus, die über die Atemwege wirksam werden, können durch Sauerstoffmangel oder durch Schadstoffe der Umgebungsatmosphäre hervorgerufen werden. Sauerstoffmangel in der Einatemluft führt zu einem Sauerstoffmangel in den Zellen des menschlichen Körpers und blockiert wichtige Lebensfunktionen. Er wird durch die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen.

Sauerstoffmangel kann zu Bewusstlosigkeit führen, irreversible Schädigung von Gehirnzellen und sogar den Tod bewirken. Der Umfang der Schädigung ist abhängig von der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.

Die Aufnahme von Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer (physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden, durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu sonstigen Schäden, z.B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen, führen.
Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig von der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise im Körper, der Schwere der auszuführenden Arbeit sowie von der körperlichen Verfassung.

Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die Haut schädigen. Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende Stoffe in der Umgebungsatmosphäre außer Atemschutz zusätzlich die Benutzung weiterer PSA.

Einteilung der Atemschutzgeräte

Einteilung und Benennung von Atemschutzgeräten, bestehend aus Atemanschluss und Funktionsteil, sind in DIN EN 133 und DIN EN 134 festgelegt. Sie umfassen Atemschutzgeräte für Arbeit, Rettung und Selbstrettung (Fluchtgeräte).
Nach ihrer Wirkungsweise wird zwischen Filtergeräten (abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkend) und Isoliergeräten (unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkend) unterschieden.

Nach der Bewertung hat der Unternehmer nach §29 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) das für die ermittelten Gefahren geeignete Atemschutzgerät unter Beteiligung der Versicherten und deren Vertreter auszuwählen und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für die Auswahl des Atemschutzgerätes sind neben der Eignung des Trägers folgende Einsatzbedingungen von entscheidender Bedeutung:

  • Umgebungsatmosphäre, z.B. Sauerstoffgehalt, Art und Konzentration der Schadstoffe, Temperatur, Brand- und Explosionsgefahr,
  • Örtlichkeit, z.B. Art des Raumes, Bewegungsfreiheit,
  • Verwendungszweck, z.B. Arbeitsdauer, Rückzugszeit, Schwere der Arbeit, Rettung, Flucht.

Das Benutzen von Atemschutzgeräten ist immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden. Grundsätzlich gilt:
SOVIEL SCHUTZ WIE NÖTIG, SOWENIG BELASTUNG WIE MÖGLICH!

Die hohe Schutzwirkung der aufgeführten Gerätetypen ist nur durch sorgfältige Beachtung aller für den Einsatz wichtigen Bedingungen zu erreichen, z.B.:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung,
  • Einmalige Ausbildung, regelmäßige Unterweisungen und praktische Übungen,
  • Anpassen des Gerätes, wobei insbesondere auf einwandfreien Dichtsitz zu achten ist,
  • Zusammenwirken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Sicherung von Gerätträgern.

Partikelfilter schützen nur gegen feste oder flüssige Aerosole; Gasfilter hingegen nur gegen Gase und nicht gegen feste oder flüssige Aerosole.

Verursachen Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre auch Reizungen oder Schädigungen der Augen, ist Augenschutz erforderlich. Zweckmäßigerweise sollte ein Atemanschluss ausgewählt werden, der gleichzeitig die Augen schützt, zum Beispiel eine Vollmaske oder eine Atemschutzhaube

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) erforderlich.
Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, so dass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird. Bei der erforderlichen Erstuntersuchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ herangezogen.

Bei der Vorsorgeuntersuchung hat der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse, wie Arbeitsschwere, Klima, und Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen.

Die hierfür erforderlichen Informationen sind dem Arzt vor Beginn der Vorsorgeuntersuchung zur Verfügung zu stellen.

Theoretische Ausbildung/Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Filtergeräten eine theoretische Ausbildung/Unterweisung erhalten, die soweit zutreffend folgende Themen umfasst:

  • Zweck des Atemschutzes,
  • Regelwerke für Atemschutz, Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
  • Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe,
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
  • Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte,
  • Belastung durch Atemschutzgeräte,
  • Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte,
  • Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter Filter,
  • Anlegen der Filtergeräte, Verhalten während des praktischen Gebrauchs,
  • Wahrnehmen des Filterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes),
  • Instandhaltung, z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung,
  • Entsorgung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Isoliergeräten eine theoretische Ausbildung/Unterweisung erhalten, die soweit zutreffend folgende Themen umfasst:

  • Zweck des Atemschutzes,
  • Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan,
  • Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
  • Atmung des Menschen,
  • physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
  • Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
  • Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
  • Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
  • Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
  • Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
  • Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung),
  • Entsorgung

Praktische Übungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Abschluss der theoretischen Ausbildung/Unterweisung zur Gewöhnung Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät durchgeführt und der Gebrauch der Mess- und Hilfsgeräte, soweit erforderlich, geübt werden.
Hierbei sind auch das Anlegen des Gerätes und die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und der Einsatzbereitschaft des Gerätes zu üben. Falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.

Im Rahmen der Ausbildung/Unterweisung sind typische Trageübungen mit dem vorgesehenen Isoliergerät durchzuführen.

Werden zusätzlich zu Pressluftatmern andere persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzanzüge, verwendet, müssen die Übungen unter Einbeziehung dieser persönlichen Schutzausrüstungen durchgeführt werden.

Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Geräte mindestens monatlich benutzt werden.

Alle Teilnehmende der Atemschutzausbildung/-unterweisung erhalten ein Zertifikat durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH. Zusätzlich kann auch der ggf. notwendige Eintrag in den Sicherheitspass erfolgen. Hierzu ist der Sicherheitspass der Teilnehmenden Person dem Dozenten vorzulegen.

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