Ausbildung für Fahrer Flurförderzeuge

gem. DGUV Vorschrift 68

Dauer: 8 – 10 Stunden

Staplerführerschein (Führerschein für Fahrer Flurförderzeuge) gemäß DGUV-V 68, sowie DGUV-G 308-001.

Um Flurförderzeuge bedienen zu dürfen, sind vorerst gemäß der DGUV-Vorschrift 68, sowie des DGUV-Grundsatz 308-001 die Bedienervoraussetzungen zu klären und zu erfüllen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie:

  1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
  2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
    und
  3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt
    sind.

(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriftsind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie:

  1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
    und
  2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.

(3) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.

(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.

(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.

(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.

(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.

(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.

(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.

(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.

(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.

(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können

§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
    und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
    Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann. Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden

Gliederung und Umfang der Ausbildung

Ausbildungsstufen

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die drei Stufen

  • Stufe 1, allgemeine Ausbildung
  • Stufe 2, Zusatzausbildung
  • Stufe 3, betriebliche Ausbildung

Stufe 1:
Allgemeine Ausbildung
theoretischer Teil:
Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), Gerätetechnik (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten)
praktischer Teil:
Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten.
Gebrauch von üblichen Anbaugeräten.

Abschlussprüfung in Theorie und Praxis.

Stufe 2:
Zusatzausbildung
Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte.

Abschlussprüfung

Stufe 3:
Betriebliche Ausbildung
gerätebezogener Teil
betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte
verhaltensbezogener Teil
betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27)

Durchführung dokumentieren

Alle Teilnehmer der Stufe 1 erhalten nach bestandener Prüfung in Theorie und Praxis ein Zertifikat durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH. Zusätzlich kann auch auf Nachfrage ein „Fahrerausweis für Flurförderfahrzeuge“ ausgestellt werden.

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