Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger

Gruppe II /III gemäß DGUV-R112-190

Dauer: 8 Stunden

Ausbildung von Atemschutzgeräteträger und Benutzung von Atemschutzgeräten gemäß DGUV-R112-190

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Die DGUV-Regel 112-190 erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Benutzung von Atemschutz.
In dieser Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

In der DGUV-Regel 112-190 werden die Atemschutzgerätetypen und ihre Einteilung, Kennzeichnung, Auswahl, ihr Einsatz und ihre Instandhaltung behandelt. Sie enthält Festlegungen über die Anforderungen für Gerätträger und Gerätewarte und an deren Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung.
Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von Atemschutzgeräten öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, soweit dort eigene Vorschriften bestehen. Werkfeuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt. Diese Regel findet auch keine Anwendung auf Tauchgeräte und Höhenatmer.

Bezogen auf den Atemschutz hat der Unternehmer zu ermitteln, ob Gefährdungen durch die Umgebungsatmosphäre vorliegen. Er hat für alle Arbeitsvorgänge festzustellen, ob Sauerstoffmangel, Schadstoffe oder beides die Atemluft beeinflussen.

Gefährdungen des menschlichen Organismus, die über die Atemwege wirksam werden, können durch Sauerstoffmangel oder durch Schadstoffe der Umgebungsatmosphäre hervorgerufen werden. Sauerstoffmangel in der Einatemluft führt zu einem Sauerstoffmangel in den Zellen des menschlichen Körpers und blockiert wichtige Lebensfunktionen. Er wird durch die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen.

Sauerstoffmangel kann zu Bewusstlosigkeit führen, irreversible Schädigung von Gehirnzellen und sogar den Tod bewirken. Der Umfang der Schädigung ist abhängig von der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.

Die Aufnahme von Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer (physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden, durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu sonstigen Schäden, z.B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen, führen.
Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig von der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise im Körper, der Schwere der auszuführenden Arbeit sowie von der körperlichen Verfassung.

Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die Haut schädigen. Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende Stoffe in der Umgebungsatmosphäre außer Atemschutz zusätzlich die Benutzung weiterer PSA.

Einteilung der Atemschutzgeräte

Einteilung und Benennung von Atemschutzgeräten, bestehend aus Atemanschluss und Funktionsteil, sind in DIN EN 133 und DIN EN 134 festgelegt. Sie umfassen Atemschutzgeräte für Arbeit, Rettung und Selbstrettung (Fluchtgeräte).
Nach ihrer Wirkungsweise wird zwischen Filtergeräten (abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkend) und Isoliergeräten (unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkend) unterschieden.

Nach der Bewertung hat der Unternehmer nach §29 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) das für die ermittelten Gefahren geeignete Atemschutzgerät unter Beteiligung der Versicherten und deren Vertreter auszuwählen und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für die Auswahl des Atemschutzgerätes sind neben der Eignung des Trägers folgende Einsatzbedingungen von entscheidender Bedeutung:

  • Umgebungsatmosphäre, z.B. Sauerstoffgehalt, Art und Konzentration der Schadstoffe, Temperatur, Brand- und Explosionsgefahr,
  • Örtlichkeit, z.B. Art des Raumes, Bewegungsfreiheit,
  • Verwendungszweck, z.B. Arbeitsdauer, Rückzugszeit, Schwere der Arbeit, Rettung, Flucht.

Das Benutzen von Atemschutzgeräten ist immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden. Grundsätzlich gilt:
SOVIEL SCHUTZ WIE NÖTIG, SOWENIG BELASTUNG WIE MÖGLICH!

Die hohe Schutzwirkung der aufgeführten Gerätetypen ist nur durch sorgfältige Beachtung aller für den Einsatz wichtigen Bedingungen zu erreichen, z.B.:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung,
  • Einmalige Ausbildung, regelmäßige Unterweisungen und praktische Übungen,
  • Anpassen des Gerätes, wobei insbesondere auf einwandfreien Dichtsitz zu achten ist,
  • Zusammenwirken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Sicherung von Gerätträgern.

Partikelfilter schützen nur gegen feste oder flüssige Aerosole; Gasfilter hingegen nur gegen Gase und nicht gegen feste oder flüssige Aerosole.

Verursachen Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre auch Reizungen oder Schädigungen der Augen, ist Augenschutz erforderlich. Zweckmäßigerweise sollte ein Atemanschluss ausgewählt werden, der gleichzeitig die Augen schützt, zum Beispiel eine Vollmaske oder eine Atemschutzhaube

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ihres Trägers gemäß „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) erforderlich.
Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, so dass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird. Bei der erforderlichen Erstuntersuchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ herangezogen.

Bei der Vorsorgeuntersuchung hat der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse, wie Arbeitsschwere, Klima, und Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen.

Die hierfür erforderlichen Informationen sind dem Arzt vor Beginn der Vorsorgeuntersuchung zur Verfügung zu stellen.

Theoretische Ausbildung/Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Filtergeräten eine theoretische Ausbildung/Unterweisung erhalten, die soweit zutreffend folgende Themen umfasst:

  • Zweck des Atemschutzes,
  • Regelwerke für Atemschutz, Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
  • Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe,
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
  • Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte,
  • Belastung durch Atemschutzgeräte,
  • Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Filtergeräte,
  • Grenzen der Schutzwirkung, Benutzungsdauer, Austausch verbrauchter Filter,
  • Anlegen der Filtergeräte, Verhalten während des praktischen Gebrauchs,
  • Wahrnehmen des Filterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes),
  • Instandhaltung, z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung,
  • Entsorgung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Isoliergeräten eine theoretische Ausbildung/Unterweisung erhalten, die soweit zutreffend folgende Themen umfasst:

  • Zweck des Atemschutzes,
  • Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan,
  • Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
  • Atmung des Menschen,
  • physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
  • Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
  • Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
  • Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
  • Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
  • Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
  • Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung),
  • Entsorgung

Praktische Übungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Abschluss der theoretischen Ausbildung/Unterweisung zur Gewöhnung Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät durchgeführt und der Gebrauch der Mess- und Hilfsgeräte, soweit erforderlich, geübt werden.
Hierbei sind auch das Anlegen des Gerätes und die Kontrolle des Dichtsitzes des Atemanschlusses und der Einsatzbereitschaft des Gerätes zu üben. Falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.

Im Rahmen der Ausbildung/Unterweisung sind typische Trageübungen mit dem vorgesehenen Isoliergerät durchzuführen.

Werden zusätzlich zu Pressluftatmern andere persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzanzüge, verwendet, müssen die Übungen unter Einbeziehung dieser persönlichen Schutzausrüstungen durchgeführt werden.

Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Geräte mindestens monatlich benutzt werden.

Alle Teilnehmende der Atemschutzausbildung/-unterweisung erhalten ein Zertifikat durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH. Zusätzlich kann auch der ggf. notwendige Eintrag in den Sicherheitspass erfolgen. Hierzu ist der Sicherheitspass der Teilnehmenden Person dem Dozenten vorzulegen.

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