Ausbildung zum Kranfahrer

LKW Ladekrane gem. DGUV-V 52

Dauer: 8 – 10 Stunden

Führerschein zum Bedienen von LKW-Ladekrananlagen gemäß DGUV-V 52 (BGV D6), sowie BGV D7, BGG 921, BGR 258, BGI 555, BGI 622.

Um LKW-Ladekrane bedienen zu dürfen, sind vorerst gemäß der DGUV-Vorschrift 52 (BGV D6), sowie BGV D7, BGG 921, BGR 258, BGI 555, BGI 622 die Voraussetzungen zu klären und zu erfüllen.

Ziel ist es, die teilnehmenden Personen gemäß den Bestimmungen der DGUV-Vorschrift 52 (BGV D6) §29 zu verantwortungsbewussten und qualifizierten Bedienern von LKW-Ladekrananlagen auszubilden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraft wagen versehen sind.

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
  2. Hebebühnen,
  3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
  4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  5. Schienenhängebahnen,
  6. Geräte für die forstliche Seilbringung,
  7. Industrieroboter,
  8. Manipulatoren,
  9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt.

§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
    und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraft betriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

Der erforderliche Nachweis zur Befähigung wird allen teilnehmenden Personen der Kranfahrausbildung mit einer Prüfung in Theorie, sowie praktischen Übungen mit anschließender praktischer Prüfung in Form eines Zertifikates durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH, sowie auf Nachfrage mit einen „Fahrausweis für LKW-Ladekrane“ bestätigt.

Diese Website verwendet technisch erforderliche Cookies, um eine bestmögliche Funktionalität zu gewährleisten. Mehr lesen

Ok