Schulung PSA gegen Absturz

gemäß BGR 198

Dauer: 2 – 3 Stunden

Ausbildung/Schulung zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz gemäß DGUV-R112-198

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Die DGUV-Regel 112-198 erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Benutzung von PSA gegen Absturz.
In dieser Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Diese Regel findet keine Anwendung beim Einsatz von Bergsportausrüstungen und auf die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Persönliche Absturzschutzausrüstungen schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Persönliche Absturzschutzausrüstungen bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z.B. Auffanggurt) und ein Befestigungssystem umfassen, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.

Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen den einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit entsprechen.

Schulung/Unterweisung

Der Unternehmer hat nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) die Versicherten vor der ersten Benutzung zu Schulen und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Schulung/Unterweisung muss mindestens umfassen:

  • Die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung,
  • die bestimmungsgemäße Benutzung,
  • das richtige Anschlagen,
  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
  • das Erkennen von Schäden.


Darüber hinaus sind nach § 31 der BGV/GUV-V A1 die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Alle teilnehmenden Personen der Schulung/Unterweisung für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erhalten ein Zertifikat durch die Arbeitssicherheit-Nord GmbH. Zusätzlich kann auch der ggf. notwendige Eintrag in den Sicherheitspass erfolgen. Hierzu ist der Sicherheitspass der Teilnehmenden Person dem Dozenten vorzulegen.

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